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e-politik.de - Home  Politische Systeme  Institutionen und Verfassungsorgane   Institutionen und Verfassungsorgane in der BRD   Der Bundesrat


Der Deutsche Bundesrat

Autor :  Politisches Studium
E-mail: redaktion@e-politik.de
Artikel vom: 12.01.2000

Der Deutsche Bundesrat institutionalisiert den Föderalismus der Bundesrepublik. Als Zweite Kammer verleiht er den Bundesländern politisches Gewicht.


Bundesrat = Repräsentant des föderativen Prinzips (Trägt zum System von "Checks and Balances" bei)

A. Grundgesetzbestimmungen:

  • Artikel 50/ Artikel 80 GG: Verfassungsorgan
  • Artikel 94,1 GG: Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter
  • Artikel 93 GG: Möglichkeit der Anrufung des BVG

"Bundesrat als Repräsentant der Landesregierungen ein spezifisch deutsches, nahezu einzigartiges Organ in der Welt" (Eschenburg - der Eschenburg, genau der).
 

B. Zusammensetzung (nach Artikel 51,2 GG):

  • Mitgliedern der Länder, die sie bestellen und abberufen.
  • Mitglieder sind weisungsgebunden (imperatives Mandat)
  • Präsident des Bundesrates vom Bundesrat gewählt (nur formal,da eigentl. Rotation)
  • Präsident = Stellvertr. Bundespräsident


C. Regelung der Stimmenverteilung (neu seit Einigungsvertrag):

  • Jedes Land mindest. 3 Stimmen, Länder mit mehr, als 2 Mill. EW 4 Stimmen
  • Diffenrenzierung bei größeren Ländern: Mehr als 6 Mill. EW.: 5 Stimmen/ mehr als 7 Mill. EW.: 7 Stimmen.
  • Stimmen eines Landes können nur geschlossen abgegeben werden.


D. Reichweite des Bundesrates:

GG: "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit". + seit Artikel 92 Artikel 50 GG.: In Angelegenheiten der EU Mitwirkungsrecht. - Spezifizierung der Kompetenzen erfolgt an anderen Stellen des GG.

Zustimmungsbedürftige Gesetze:

  • Artikel 79,2 GG.: Verfassungsänderungen und die das Bund - Länder - Verhältnis berühren.
  • Außerdem alle, die von Ländern ausgeführt werden (also auch eigentlich das HRG).
  • Steuern mit Ländereinteilen; Finanzausgleich.
  • Gebietsstände verändern; Hoheitsrechte übertragen und die Ländermitwirkung in der EU berühren.
  • Regelungen für den Verteidigungsfall; Notstandsgesetzgebung.
  • Weiter Zustimmungsbedürftig: die Liste der als verfolgungsfrei betrachteten Staaten im Sinne des Asylartikels (Artikel 16,a GG).

Bei allen übrigen G´s hat der Bundesrat nur das Recht zum Einspruch.
Insgesamt seit 1949 50% aller Gesetze zustimmungspflichtig, bei weiteren 10% Streit darüber verfassungsrechtlicher Grabenkrieg (Grenzen der Zustimmigkeitimmer noch umstritten).

Fazit: "Vetomacht des Bundesrates reicht soweit, daß ohne ihn ein Regieren in der BRD nicht möglich" scheint (Rudzio). Nicht im Sinne der Verfassungsväter im parlamentarischen Rat: unlösbare Regierungskrise scheint möglich.
 

E. Mehrheiten im Bundesrat:

Drei unterschiedliche Konstellationen möglich:

  • Absolute Mehrheit der Länder im Bundesrat, deren Regierung von der Bundestagsopposition geführt werden (z.B. während sozialliberalen Koalition)
  • Übereinstimmung der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat.
  • "Zwitterzustand": weder Regierungsmehrheit noch Opposition verfügen über absolute Mehrheit.


Insgesamt: Zurücktreten der bundesstaatlichen hinter die parteipolitischen Komponente.

Dieses studentische Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist keine Garantie zum Bestehen irgendwelcher Prüfungen. e-politik.de ist bemüht, die Skripten ständig zu aktualisieren und inhaltlich zu bearbeiten.


   


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