D. Reichweite des Bundesrates:
GG: "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit". + seit Artikel 92 Artikel 50 GG.: In Angelegenheiten der EU Mitwirkungsrecht. - Spezifizierung der Kompetenzen erfolgt an anderen Stellen des GG.
Zustimmungsbedürftige Gesetze:
- Artikel 79,2 GG.: Verfassungsänderungen und die das Bund - Länder - Verhältnis berühren.
- Außerdem alle, die von Ländern ausgeführt werden (also auch eigentlich das HRG).
- Steuern mit Ländereinteilen; Finanzausgleich.
- Gebietsstände verändern; Hoheitsrechte übertragen und die Ländermitwirkung in der EU berühren.
- Regelungen für den Verteidigungsfall; Notstandsgesetzgebung.
- Weiter Zustimmungsbedürftig: die Liste der als verfolgungsfrei betrachteten Staaten im Sinne des Asylartikels (Artikel 16,a GG).
Bei allen übrigen G´s hat der Bundesrat nur das Recht zum Einspruch.
Insgesamt seit 1949 50% aller Gesetze zustimmungspflichtig, bei weiteren 10% Streit darüber verfassungsrechtlicher Grabenkrieg (Grenzen der Zustimmigkeitimmer noch umstritten).
Fazit: "Vetomacht des Bundesrates reicht soweit, daß ohne ihn ein Regieren in der BRD nicht möglich" scheint (Rudzio). Nicht im Sinne der Verfassungsväter im parlamentarischen Rat: unlösbare Regierungskrise scheint möglich.
E. Mehrheiten im Bundesrat:
Drei unterschiedliche Konstellationen möglich:
- Absolute Mehrheit der Länder im Bundesrat, deren Regierung von der Bundestagsopposition geführt werden (z.B. während sozialliberalen Koalition)
- Übereinstimmung der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat.
- "Zwitterzustand": weder Regierungsmehrheit noch Opposition verfügen über absolute Mehrheit.
Insgesamt: Zurücktreten der bundesstaatlichen hinter die parteipolitischen Komponente.
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