Da das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe die letzte Instanz ist, wenn es um die Einhaltung des Grundgesetzes geht, ist es für die Demokratie und den Rechtsstaat von sehr großer Bedeutung. Das BVG und die Verfassungsgerichtsbarkeit spiegelt wider, daß es demokratische Prinzipien gibt, die der Verfügung der Demokratie selbst entzogen bleiben. Demokratie wird nicht als bloße Mehrheitsherrschaft verstanden, bestimmte Prinzipien können nicht geändert werden.
Wenn aber das BVG die letzte Instanz, die über die Einhaltung der Prinzipien des Grundgesetzes wacht, ist, so ist es von entscheidender Bedeutung, wie das BVG zusammengesetzt und organisiert ist:
- Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit verschiedenen Zuständigkeitsbereichen: Grundrechtssenat (1. Senat: Normenkontrollverfahren, Verfassungsbeschwerde) und Staatsrechtssenat (2. Senat: teilweise Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, Organstreitigkeiten, Bund-Länder-Streitigkeiten, Parteiverbot, Wahlrechtsbeschwerden).
- In jedem Senat sitzen acht Richter (inklusive Präsident bzw. Vizepräsident).
- Das BVG hat eine eigene Verwaltung, einen eigenen Haushalt und eine eigene Geschäftsordnung.
Der besonderen Bedeutung des BVG wird auch bei der Richterwahl Rechnung getragen:
- Die Richter in beiden Senaten sind je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt.
- Während der Bundesrat die Richter mit Zweidrittelmehrheit unmittelbar wählt, wird der Bundestag durch einen Ausschuß mit zwölf Abgeordneten vertreten. Richter wird, wer acht Stimmen der Ausschußmitglieder bekommt.
- Der Präsident und der Vizepräsident (im Wechsel von Bundestag und Bundesrat) wird aus den Reihen der BVG-Richter gewählt.
Wer BVG-Richter werden will, muß:
- mindestens 40 Jahre alt sein.
- Die Befähigung zum Richteramt haben oder Professor des Rechts an einer deutschen Hochschule sein.
- Drei der BVG-Richter eines Senats müssen von obersten Bundesgerichten stammen und dort mindestens drei Jahre tätig gewesen sein.
- Vorgeschlagen werden die Richter von den Fraktionen des Bundestages, der Bundesregierung oder den Landesregierungen.
Ernannt werden die Richter des BVG nach ihrer Wahl vom Bundespräsidenten. Das Richteramt:
- ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in gesetzgebenden Körperschaften oder in Bundes- bzw. Landesregierungen.
- auf zwölf Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
- hat eine Altersgrenze von 68 Jahren.
Jeder Senat hat drei Kammern zu je drei Richtern. Diese entscheiden über die Zulassung einer Klage und können Klagen auch schon stattgeben, wenn entsprechende Urteile bereits früher gefällt worden sind. Allerdings gilt letzteres nur für die Aufhebung von Gerichtsurteilen und Akte der Exekutive. Wenn Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, so können sie abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben oder irrelevant sind. Lehnt eine Kammer die Klage nicht ab, so entscheidet der Senat als Ganzer, ob er den Fall bearbeitet. Mindestens zwei Richter müssen dafür sein.
Urteile werden mit einfacher Mehrheit gefällt, bei quasi-strafrechtlichen Verfahren mit Zweidrittelmehrheit. Hat ein Richter eine abweichende Meinung zum Urteil, so kann er diese dem Urteil beifügen.
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