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e-politik.de - Home  Politische Systeme  Institutionen und Verfassungsorgane   Institutionen und Verfassungsorgane in der BRD   Das Bundesverfassungsgericht


Die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts

Autor :  Politisches Studium
E-mail: redaktion@e-politik.de
Artikel vom: 12.01.2000

Für welche Rechtsfragen das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.


Wer garantiert eigentlich unsere Grundrechte? Wer verhindert den Mißbrauch von Macht im politischen System der Bundesrepublik Deutschland? Als Aufgabe hat dies das Bundesverfassungsgericht (BVG). Es wacht seit seiner Gründung im Jahre 1951 über die Einhaltung des Grundgesetzes.

"Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden." Mit dieser Feststellung hebt das Gericht in seiner Selbstdarstellung im Internet (www.bundesverfassungsgericht.de) seine Bedeutung als juristische Instanz für die Bundesrepublik hervor. Seine Aufgaben können folgendermaßen zusammengefaßt werden.

Es soll

  • Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sichern (Grundrechte des Bürgers gewährleisten, Gerechtigkeit und Menschenwürde sichern).
  • dafür sorgen, daß die Verfassungswirklichkeit nicht dem geschriebenen Gesetz widerspricht.
  • über Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Verfassungsorganen entscheiden.

Die Befugnis des BVG geht soweit, daß seine Entscheidungen auch politische Wirkung haben können. "Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt", schreibt das BVG in seiner Selbstdarstellung. Doch das Gericht ist kein politisches Organ und hat Kompetenzgrenzen.

Es

  • hat keinen Auftrag zur Gestaltung des öffentlichen Lebens.
  • ist kein gesetzgebendes Organ.
  • darf nicht selbst aktiv werden, sondern muß von außen angerufen werden.
  • wertet keine Gesetzvorschläge.
  • verzichtet darauf, Politik zu betreiben.

Das BVG setzt also nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Dabei orientiert es sich am Grundgesetz und nicht an politischer Zweckmäßigkeit. Deutlich hervorgehoben wird dies auf den Internetseiten des BVG: "Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden."

Konkret sehen die Zuständigkeiten des BVG folgendermaßen aus:

  • Verfassungsstreitigkeiten: Das BVG entscheidet bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen (Organstreit, Bund-Länder, Länder). Antragsberechtigt sind die Bundesorgane, die Landesregierungen und unter Umständen auch Parteien.
  • Normenkontrolle: Die zweite Funktion des BVG liegt bei der Normenkontrolle. Hier existieren die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle. Bei der abstrakte Normenkontrolle wird über die grundsätzliche Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit den Grundgesetz oder Bundesrecht entschieden. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie der Bundestag mit einem Drittel der Stimmen. Bei der konkreten Normenkontrolle sind die Antragsberechtigten hingegen alle Gerichte. Das BVG muß am konkreten Fall die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz überprüfen.
  • Verfassungsbeschwerde: Jedermann kann nach Ausschöpfung des normalen Rechtswegs vor dem BVG die Überprüfung von Recht und auf Grundgesetzkonformität beantragen.
  • Demokratie- und Rechtsstaatsicherung: Zu diesen Aufgaben des BVG gehören das Verbot verfasssungswidriger Parteien (Antragsberechtigte: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Landesregierungen), Grundrechteverwirkungen (Antragsberechtigte: Bundestag, Bundesregierung, Landesregierung), Präsidentenanklage (Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat) sowie die Anklage gegen Bundes- und unter Umständen auch Landesrichter (Bundes- bzw. Landtag).

Dieses studentische Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist keine Garantie zum Bestehen irgendwelcher Prüfungen. e-politik.de ist bemüht, die Skripten ständig zu aktualisieren und inhaltlich zu bearbeiten.


   


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