A.Chronologie
1949 Gründung des Europarates
1951 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montan-Union)
Mitglieder: BRD, F, I, NED, B, LUX
1952 EVG-Vertrag (Scheitern 1954)
1957 Römische Verträge: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft/
Atomgemeinschaft
In der Präambel des EWG-Vertrags werden die zentralen Ziele der
nächsten Jahrzehnte formuliert (Zusammenschluß,
Frieden, Wirtschaft, ....)
1966 Luxemburger Kompromiß: Geplante Mehrheitsentscheidung
wird durch Veto- Recht unterlaufen (Frankreich: "Politik des leeren Stuhls")
1968 Vollendung der Zollunion der EWG
1973 Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreiches
1979 Inkrafttreten des Europäischen Währungssystems:
ECU, Wechselkurs- und Interventionssystem (Leitkurs), verschiedene Kreditmechanismen
1981 Beitritt Griechenlands
1983 "Feierliche Deklaration zur Europäischen Union": Allgemeine
Ziele einer solchen Union
1986 Beitritt Spaniens und Portugals
1987 Einheitliche Europäische Akte: Reformschritt - Mehrheitsentscheidung
im MR und mehr Mitwirkungsrechte für das EP/ Verwirklichung des Binnenmarktes
bis’92.
1992 Maastrichter Vertrag: Umfassende Reform des Gemeinschaftsrechtes
Vollendung des Binnenmarktes der EG: "Vier Freiheiten" - Personen-,
Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
1995 Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands
1996 Amsterdamer Vertrag: Institutionelle Reform
B. Europäische Komission
Ziele:
1. Gewährleistung des Funktionierens und der Entwicklung des Gemeinsamen
Marktes
2. Vertretung der Gemeinschaftsinteressen der EU nach innen und nach
außen
Ä Kollegialorgan mit unabhängiger
Stellung
Komission besteht aus 20 Komissaren und 1 Präsident; jedes Land
stellt mind. 1 Komissar. Jeder Komissar hat ein Aufgabengebiet.
Die Komissare werden von den Regierungen vorgeschlagen und die Komission
als Ganzes vom EP angenommen.
Aufgaben:
1. Exekutive - Ausführung und Kontrolle der Gemeinschaftspolitik
aufgrund von Beschlüssen des MR
2. Vertretung der EU in internationalen Organisationen
3. Vorschläge zur Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik (Initiativrecht)
Abstimmungsverfahren: Die Komission stimmt (nach außen) immer
einheitlich zu; wie der Konsens zustande kommt, ist nicht geregelt
C. Europäisches Parlament
Seit 1979 direkt von der Bevölkerung gewählt; parlamentarisches
Organ der EU; 626 Abgeordnete verteilt nach Bevölkerungsgröße
und
politischer Ausgewogenheit (Verhältnis Abgeorneter : Bevölkerung
in der BRD 1 : 800.000, in LUX 1 : 65.000)
Die politischen Fraktionen entsprechen der Parteizugehörigkeit
und nicht der Nationalität.
Aufgaben:
1. Zunehmende Mitwirkung bei der Gesetzgebung (Anhörung, Zusammenarbeit,
Mitentscheidung, Zustimmung)
2. Budgetrechte - Entscheidung über den Haushalt (zusammen mit
MR)
3. Kontrollrechte - Kontrolle der Komission (Mißtrauensantrag)/
Zustimmung zur Einsetzung der Komission/ nichtständiger Untersuchungsausschuß
Abstimmungsverfahren: Einfache Mehrheit, bei wichtigen Entscheidungen
nach entsprechenden Bestimmungen
D. Ministerrat
Jeder Mitgliedsstaat hat einen Sitz; je nach Sachgebiet treffen sich
die Fachminister
Präsidentschaft wechselt alle 6 Monate; die Präsidentschaft
beruft den Rat ein (Initiativrecht) und vertritt die EU nach außen
Aufgaben:
1. Ebene der nationalen Interessensvertretung
2. Exekutive und Legislative Funktion: Gesetzgebung zusammen
mit EP/ Abstimmung und Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik/
GASP
Abstimmungsverfahren: Je nach Vertragsartikel einstimmig, mit qualifizierter
Mehrheit oder einfacher Mehrheit. Mehrheitsentscheidungen haben zugenommen,
im vergemeinschafteten Bereich wird fast immer mit qualifizierter Mehrheit
entschieden.
E. Europäischer Rat
Mitglieder: Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der
Komission (allerdings ohne Stimmrecht); Treffen zweimal im Jahr
Aufgaben: Oberste Entscheidungsinstanz; es geht vor allem um
Zukunftsfragen (allg. pol. Zielsetzung) und neue Impulse
Abstimmungsverfahren: Beschlossen wird im Konsensverfahren (keine vorgeschriebenen
Abstimmungsverhalten)
F. Europäischer Gerichtshof
15 Richter, aus jedem Mitgliedsstaat einer
Entscheidungen sind für nationale Gerichte bindend; Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge; Zuständigkeit
nur in der ersten Säule
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