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Familie Bassa

Das Grundrecht auf Asyl – und was es für Betroffene bereits heute bedeutet

Autor :  Andreas Bock
E-mail: redaktion@e-politik.de
Artikel vom: 03.12.2000

Nach dem Willen der CSU soll das Grundrecht auf Asyl zur "institutionellen Garantie werden und so seinen Grundrechtsstatus verlieren. Andreas Bock wirft einen Blick auf den Rest des bestehenden Asylgrundrechts und die Realität der Anwendung.


Neben der bundesweiten Diskussion um Ökosteuer, Leitkultur und BSE haben die Unionsparteien unter Federführung der Bayerischen CSU mittlerweile auch eine alte Debatte reanimiert: Auf dem Umweg des Einwanderungsgesetzes brachten die Christsozialen das Asylrecht wieder ins Spiel.
Bis 1993 im Juni hieß es im Grundgesetz alte Fassung (a.F.) unter Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG einfach: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

Die Väter und Mütter der deutschen Verfassung hatten das Asylrecht damit in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (a. F.) aufgenommen und mit dem Status eines einklagbaren Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet.
Das mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundesdeutsche Asylrecht ist das Ergebnis bitterer geschichtlicher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten mit dem Grundrecht auf Asyl dem einzelnen einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und. Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt. Es sieht vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten. Die Bundesrepublik Deutschland besaß eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas.

Ein Grundrecht allein für Ausländer

Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es galt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die staatliche Verfolgung erlitten haben oder denen eine solche unmittelbar droht. Einen Anspruch auf Asyl haben gemäß Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention alle Personen, die begründete Furcht vor Verfolgung wegen "ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung" haben. Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

Eine breite Mehrheit der bürgerlichen Parteien ergänzte diese Passage im Juni 1993 durch vier weitere Absätze zum neuen Artikel 16 a GG. Die Folge ist ein offenes Geheimnis – die Zahl der Asylberechtigten ging in den folgenden Jahren stark zurück, wie aus der Statistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervor geht.
Der erste Satz von Absatz zwei macht es nämlich faktisch so gut wie unmöglich, Anspruch auf Asyl zu erheben und darum ein Bleiberecht zu erhalten.

Ein Recht, das eigentlich keines mehr ist

In Absatz 2 Satz 1 des neuen Artikel 16 a GG heißt es:
"Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden."
Mit anderen Worten: Wer nicht über den Luftweg nach Deutschland kommt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl. Und wer mit dem Flugzeug einreist macht sich bei den folgenden Anhörungen des Verdachts schuldig, dass die Gefahr der politischen Verfolgung so arg nicht gewesen sein kann. Die Zahlen zumindest sprechen für den Asylkompromiß: Anspruch auf Asyl haben immer weniger Menschen.

Kein Zustrom von Ausländern mehr, die uns "ausnützen"

Die Debatte um ein Einwanderungsgesetz hat nun aber trotzdem wieder eine Diskussion um das Asylgrundrecht entfacht. In manchen politischen Kreisen geht die Angst um, Deutschland könnte zu einem "Einwanderungsland" werden. Allerdings völlig ungeachtet der Tatsache, dass wir es mit einem Ausländeranteil von fast 10 Prozent längst sind.
Das Asylrecht erscheint nun als Möglichkeit, den Zustrom von Ausländern zu stoppen, die "uns nur ausnützen", wie es Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) pointiert formuliert hat. Aus dem (eingeschränkten) Grundrecht auf Asyl soll darum jetzt, wenn es nach dem Willen der bayerischen CSU geht, eine "instituitionelle Garantie" werden. Asyl wäre dann kein einklagbares, individuelles (Grund-) Recht des Flüchtlings mehr, sondern würde lediglich zu einer Einrichtung, deren Anwendung der Staat durch einfaches Gesetz je nach Bedarf regeln oder verändern kann.
Die Wirklichkeit hinter dem Asylrecht, oder dem was davon übrig geblieben ist, sieht für viele Flüchtlinge aber bereits heute anders aus. Von "ausnützen" kann oftmals keine Rede sein.
Ein Beispiel von vielen ist das Schicksal der Familie Bassa aus dem Togo. Seit mehr als einem halben Jahr lebt die Familie in der Wohnung eines Bekannten wie in einem Gefängnis. Und das nur, weil sich der Freistaat Bayern weigert, das Ausländerrecht korrekt anzuwenden.


Ein Bericht aus der Grauzone des deutschen Asylalltags...weiter


   


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