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Familie Bassa

Die Wirklichkeit hinter dem Asylrecht – Das Leben der Familie Bassa

Autor :  Andreas Bock
E-mail: redaktion@e-politik.de
Artikel vom: 03.12.2000

Die Wohnung eines Freundes wurde für eine Flüchtlingsfamilie zum Gefängnis. Seit mehr als einem halben Jahr kann sich Familie Bassa aus Togo nicht frei bewegen, weil sich Bayern weigert, das Ausländerrecht korrekt anzuwenden. Andreas Bock berichtet.


Der Atem geht rasseln: Bei jedem Atemzug der kleinen Mouna klingt es, als müsse sich die Luft den Weg in die Lungen erst erkämpfen, durch eine dicke Schicht Schleim. Sie und ihre Schwester Rouky leiden laut ärztlichem Attest unter "wiederholten Infekten der oberen Luftwege". Die Eltern der zweijährigen Zwillinge sind seit Februar untergetaucht, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Die Wohnung eines Bekannten ist für Familie Bassa seither zu einem Gefängnis geworden. Die Eltern setzen keinen Fuß mehr vor die Tür, die Schwestern dürfen nicht mehr ins Freie. Zum 22. Februar hatte das Ausländeramt in Fürstenfeldbruck der togolesischen Familie Bassa die "Rückführung" in das westafrikanische Land angedroht. Ihr Asylantrag war seit langem abgelehnt. Ein Fall wie viele. Und doch anders. "Familie Bassa hat ein Recht auf Aufenthalt", betont Daniela Friedrich, die Rechtsanwältin der Familie. Nach der so genannten Altfallregelung, auf die sich die Innenminister von Bund und Ländern im November letzten Jahres geeinigt haben, hätten die Bassas eigentlich Anspruch auf "Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß Paragraf 32 Ausländergesetz". Wenn sie nicht in Bayern leben würden. Der Fall Bassa zeigt, dass der Freistaat im Ausländerrecht gegen Recht verstößt - mit Wissen des Bundes.

Keine echte Verständigung

Die Altfallregelung soll Flüchtlingen, die seit langem in Deutschland leben, ein Bleiberecht geben. Geschenkt aber bekommt es natürlich keiner. Der Asylsuchende muß vor einem bestimmten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gekommen sein, er darf keinen erheblichen Eintrag ins Strafregister und sein Asylverfahren nicht verschleppt haben, und er muss "Integrationsbedingungen" erfüllen - vor allem Arbeit und Wohnung haben. Das alles findet sich, zum Teil bis ins Detail ausformuliert, im umfangreichen Kriterienkatalog, auf den sich die Minister geeinigt haben. Für Personen gilt der 1. Juli 1990, für Familien der 1. Juli 1993 als Stichtag. Und auch zum Thema Integration findet sich im Beschluß der Innenministerkonferenz (IMK) ein Stichtag: die genannten Bedingungen müssen am Tag der Einigung der Innenminister, dem 19. November 1999, erfüllt sein. Nur ist der IMK-Beschluß nicht immer so genau. So bleibt unklar, wann das Asylverfahren als "verschleppt" gilt. Hier findet man nur tautologische Formulierungen: Das Verfahren wurde verschleppt, wenn Anträge "verzögert" oder "wiederholt" gestellt wurden, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Wann aber eine Verzögerung vorliegt, oder ob es gute Gründe für wiederholte Anträge gibt, bleibt offen. Und dass, obwohl es für den Flüchtling um eine existenzielle Frage geht: Hat die Ausländerbehörde nämlich den Verdacht, dass er sein Verfahren "verschleppt", wird die Altfallregelung nicht angewendet - und es droht die Abschiebung.
Von einer echten Verständigung der Innenminister kann ohnehin keine Rede sein, erklärte ein Beamter im Bundesinnenministerium hinter vorgehaltener Hand. Nur widerwillig und erst durch den "persönlichen Einsatz Otto Schilys" sei die Regelung "überhaupt" zustande gekommen. Wohl darum gehen die Bundesländer bei der Umsetzung eigene Wege. In Bayern sogar so eigen, dass sie "offen gegen die Altfallegelung verstoßen", wie der Münchner Rechtsanwalt und Asylrechtsexperte Hubert Heinhold kritisiert. Die Folgen erlebt Familie Bassa. Der Ehemann kam 1992 nach Deutschland, seine Frau zwei Jahre später. Die Töchter wurden am 5. April 1998 hier geboren. Unklar ist nun, ob Familie Bassa unter die Altfallregelung fällt. Strittig ist nämlich, wann eine Familie als Familie anzusehen ist. Im IMK-Beschluß heißt es: "Dabei muss ein Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält." Daraus ergebe sich klar, dass Familie Bassa Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis hat, betont die Anwältin der Familie.


Teil 2: Der Freitstaat Bayern aber sieht das anders...


   


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