Die Wirklichkeit hinter dem Asylrecht (Teil 2): ...der Freistaat sieht den Fall anders
Autor : Andreas Bock E-mail: redaktion@e-politik.de Artikel vom: 03.12.2000
Familie Bassa hätte Bleiberecht nach der Altfallregelung – wenn sie nicht in Bayern leben würde. Der Freistaat regelt die Umsetzung der Altfallregelung zu Ungunsten der Betroffenen. Bei Familie Bassa leiden vor allem die beiden Töchter...
Der Freistaat aber sieht das anders. Nach den bayerischen Ausführungsbestimmungen muss "die gesamte Familie vor dem Stichtag 1. Juli 1993 eingereist" sein. Was weder Mutter noch Kinder taten. Nur: in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen wäre das kein Problem. In allen drei Bundesländern hätte die Familie ein Aufenthaltsrecht, erklärten die Innenministerien. In Bayern aber lebt sie in der Illegalität.
Den beiden Töchtern der Familie ist die Anspannung der letzten Monate anzusehen. Mouna sitzt zusammengesunken neben der Mutter. Nur selten mustert sie den Besucher. Ihre Schwester Rouky scheint lebendiger. Sie sitzt keine Sekunde ruhig Und doch kommt ihr kein Laut über die Lippen. Beide Schwestern wirken verstört. Einen Eindruck, den die Kinderärztin bestätigt. Sie hat bei den Zwillingen bereits eine "allgemeine Entwicklungsverzögerung von sechs Monaten" festgestellt. Wenn die Kinder noch länger in der Isolation und unter solchem Druck leben müssen, sei es die Frage, "ob das seelische und emotionale Defizit noch aufzuholen ist", fürchtet die Ärztin.
Die Umsetzung der Altfallregelung ist keine reine Ländersache
Familie Bassa aber ist kein Einzelfall. In Bayern, wo dreimal so viele Flüchtlinge wie etwa in Rheinland-Pfalz leben, wurden bislang nur wenige hundert Aufenthalte aufgrund der Altfallregelung gewährt. In Rheinland-Pflaz sind es weit über eintausend. Im Bundesinnen-ministerium weiß man von dieser "eigenwilligen" Umsetzung des Rechts. Dennoch übt man dort Zurückhaltung. Man fürchte, Bayern könnte andernfalls aus der Altfallregelung aussteigen, erklärte Rainer Lingenthal, Pressesprecher im Bundesinnenministerium. Schließlich habe die IMK lediglich "einen politischen Beschluß" getroffen, dessen Umsetzung aber Ländersache sei. Eine Einschätzung, die auch die anderen Bundesländer teilen. Weder in Mainz, Kiel oder Düsseldorf hält man es darum für problematisch, dass Familie Bassa in Bayern nicht unter die Altfallregelung fallen soll.
Fraglich ist nun allerdings, ob die Länder die Umsetzung der Altfallregelung tatsächlich so frei gestalten können. Im ersten Satz von Paragraf 32 Ausländergesetz heißt es, dass die oberste Landesbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis "anordnen" kann. Was den Ländern nun an sich diese Freiheit gäbe, wenn es nicht die IMK gegeben hätte. In einem Grundsatzurteil zur Altfallregelung für bosnische Flüchtlinge aus dem Jahre 1996 hat das Münchner Verwaltungsgericht im November 1999 nämlich erklärt, dass IMK-Beschlüsse den Rechtscharakter einer Anordnung nach Paragraf 32 besitzen. Damit haben die Länder nur mehr das Recht, Ausführungsbestimmungen für den Vollzug zu erlassen. Und diese sind dem IMK-Beschluß nachgeordnet, wie Rechtsanwalt Heinhold betont. Die einzelnen Länder dürfen demnach die Vorgabe der IMK zwar klarstellen, aber natürlich nicht "im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Anordnung". Zudem fordert Satz zwei des Paragrafen: "Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren." Das bedeutet im Prinzip, dass ein Ausländer der in Bundesland A Aufenthalt erhält, in Bundesland B den gleichen Anspruch hat. Außer die Anordnung ist offen formuliert und läßt den Ländern Spielraum. Da die IMK aber genaue Aussagen zur Familie und zum Sozialhilfebezug gemacht hat, bleibt den Ländern hier laut Heinhold "gerade kein Ermessensspielraum".
Ein Recht auf Aufenthalt - nur nicht in Bayern
Damit verstößt Bayern offensichtlich gegen den IMK-Beschluß. Und zugleich, wie die anderen Bundesländer zeigen, gegen das Gebot der Bundeseinheitlichkeit. Nach Ansicht von Friedrich seien Bayerns Ausführungsbestimmungen auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz vereinbar. Ihren Mandanten werde "aus sachlich nicht einleuchtenden Gründen" die Aufenthaltsbefugnis vorenthalten. Im Bayerischen Innenministerium betonte man aber, dass die Umsetzung des IMK-Beschlusses "grundsätzlich" Interpretationssache sei. Und das Bundesinnenministerium erklärte auf eine kleine Anfrage der PDS, dass Bayern nicht gegen die Bundeseinheitlichkeit verstoße. Der Bundesminister habe sein Einvernehmen mit allem was die Länder tun und lassen "vorab erteilt".
Wozu das führen kann zeigt sich an Familie Bassa: im Freistaat droht ihr die Abschiebung, in anderen Bundesländern hätte sie ein Aufenthaltsrecht...
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Weiterführende Links:
Pro Asyl
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte
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