
Afrika
Balkan
China / Russland
Europa
Internationales
Politik in Deutschland
Politik und Wirtschaft

Lehrredaktion
e-Demokratie
Medien
Extremismus im Netz

TV / Hörfunk-Tipps
Pop & Politik

Sport
Satire
Netz-Fundstücke


Außenpolitik der BRD
Europäische Union
Theorien
Organisationen

Antike
Neuzeit

Parteien
Institutionen

Aus den Hochschulen
Studienhilfen
Für Studenten




Über uns
Presse / Referenzen
Redaktion
Gästebuch
Impressum

Jobs@e-politik.de
Werbung
Partner
|
Die Europäische Union - Der Vertrag von Amsterdam
Autor : Politisches Studium E-mail: redaktion@e-politik.de Artikel vom: 14.02.2000
Mit dem Vertragswerk von Amsterdam 1996 wurden wesentliche Punkte des Vertrags von Maastricht ergänzt und vereinheitlicht.
A. Justiz und Inneres:
-
Überführung wesentlicher Bereiche in den vergemeinschafteten
Bereich: Außengrenzregelungen, Visapolitik, Asylrecht, Einwanderung,
Flüchtlingspolitik. In diesen Bereichen soll in den nächsten
5 Jahren ein Bestand gemeinsamer Regelungen erarbeitet werden. Ziel:
Vollständiger Abbau von Binnengrenzkontrollen und eine Regelung für
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
-
Außerdem ist eine Weiterentwicklung von Europol beschlossen worden.
B. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik:
-
Einrichtung des Amtes eines Generalsekretärs
-
Entscheidungsverfahren: In gemeinsamen Strategien soll der Europäische
Rat den Handlungsrahmen der Union festlegen. Konkrete Entscheidungen zur
Umsetzung dieser gemeinsamen Strategien können dann mit qualifizierter
Mehrheit im Rat beschlossen werden.
-
Sicherheitspolitik: Ausdehnung der leitlinienkompetenz des Europäischen
Rates auf die WEU/ Übertragung der Petersberg-Aufgaben (humanitäre,
friedenserhaltende, friedens-schaffende, etc. Maßnahmen) in den EU-Vertrag/
Formulierung der perspektive für die Schaffung einer europäischen
Verteidigungsidentität
C. Institutionen:
-
Nicht gelöst wurde die Frage der Komissions-Größe und der
Neugewichtung der Stimmen im Rat.
-
Zeithorizont: Mit der Osterweiterung erhält jedes Land nur noch einen
Komissar (allerdings muß vorher die Stimmgewichtung im Rat geklärt
werden)
-
Stärkung des Komissionspräsidenten, der nun eine Art "Richtlinienkompetenz"
besitzt. Ziel: Effizientere und zielgerichtetere Arbeit
-
Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
im Gesetz-gebungsprozeß. Außerdem bedarf die Wahl zum Komissionspräsident
nun der Zustimmung des EP, die Höchstgrenze auf 700 festgelegt und
die Basis für ein einheitliches Wahlsystem gelegt
D. Sonstiges:
-
EuGH kontrolliert nun die Einhaltung der Grundrechte (allerdings gibt es
noch keinen gemeinsamen Grundrechtskatalog)
-
Sanktionsmechanismus gegen Staaten, die die Menschenrechte verletzen
-
Unterstreichung des Subsidiaritätsprinzips
-
Bessere und effizientere Koordinierung der nationalen Beschäftigungspolitiken
-
Definition eines Arbeitsprogramms, daß in den nächsten Jahren
umgesetzt werden muß
-
Mehr Transparenz durch Streichung von Entscheidungsverfahren und verbesserte
Informationsmöglichkeiten
E. Bewertung:
-
Nach dem Binnemarkt ‘87 und der Währungsunion ‘92 gibt der AmsterdamerVertrag
der EU nun eine soziale, menschliche Balance (Verbesserung von Umwelt-,
Gesundheits-politik, Verbraucherschutz)
-
Erste notwendige Reformen für eine zukünftige Ost- und Süderweiterung
wurden getroffen.
-
Weitere dringend nötige Reformen sind allerdings nicht zustande gekommen
Dieses studentische Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist keine Garantie zum Bestehen irgendwelcher Prüfungen. e-politik.de ist bemüht, die Skripten ständig zu aktualisieren und inhaltlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
|
Suche:
(Hilfe)
Netzreportagen
Deutschland
Europa
USA
Andere Länder
Organisationen
Medien
Gesellschaft
Studium
LINKS der WOCHE



|