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e-politik.de - Home  Internationale Politik  Die Europäische Union - EU   Die Europäische Union - Grundlagen


Die Europäische Union - Der Vertrag von Amsterdam

Autor :  Politisches Studium
E-mail: redaktion@e-politik.de
Artikel vom: 14.02.2000

Mit dem Vertragswerk von Amsterdam 1996 wurden wesentliche Punkte des Vertrags von Maastricht ergänzt und vereinheitlicht.


A. Justiz und Inneres:

  • Überführung wesentlicher Bereiche in den vergemeinschafteten Bereich: Außengrenzregelungen, Visapolitik, Asylrecht, Einwanderung, Flüchtlingspolitik. In diesen Bereichen soll in den nächsten 5 Jahren ein Bestand gemeinsamer Regelungen erarbeitet werden. Ziel: Vollständiger Abbau von Binnengrenzkontrollen und eine Regelung für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
  • Außerdem ist eine Weiterentwicklung von Europol beschlossen worden.
B. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik:
  • Einrichtung des Amtes eines Generalsekretärs
  • Entscheidungsverfahren: In gemeinsamen Strategien soll der Europäische Rat den Handlungsrahmen der Union festlegen. Konkrete Entscheidungen zur Umsetzung dieser gemeinsamen Strategien können dann mit qualifizierter Mehrheit im Rat beschlossen werden.
  • Sicherheitspolitik: Ausdehnung der leitlinienkompetenz des Europäischen Rates auf die WEU/ Übertragung der Petersberg-Aufgaben (humanitäre, friedenserhaltende, friedens-schaffende, etc. Maßnahmen) in den EU-Vertrag/ Formulierung der perspektive für die Schaffung einer europäischen Verteidigungsidentität

C. Institutionen:

  • Nicht gelöst wurde die Frage der Komissions-Größe und der Neugewichtung der Stimmen im Rat.
  • Zeithorizont: Mit der Osterweiterung erhält jedes Land nur noch einen Komissar (allerdings muß vorher die Stimmgewichtung im Rat geklärt werden)
  • Stärkung des Komissionspräsidenten, der nun eine Art "Richtlinienkompetenz" besitzt. Ziel: Effizientere und zielgerichtetere Arbeit
  • Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetz-gebungsprozeß. Außerdem bedarf die Wahl zum Komissionspräsident nun der Zustimmung des EP, die Höchstgrenze auf 700 festgelegt und die Basis für ein einheitliches Wahlsystem gelegt

D. Sonstiges:

  • EuGH kontrolliert nun die Einhaltung der Grundrechte (allerdings gibt es noch keinen gemeinsamen Grundrechtskatalog)
  • Sanktionsmechanismus gegen Staaten, die die Menschenrechte verletzen
  • Unterstreichung des Subsidiaritätsprinzips
  • Bessere und effizientere Koordinierung der nationalen Beschäftigungspolitiken
  • Definition eines Arbeitsprogramms, daß in den nächsten Jahren umgesetzt werden muß
  • Mehr Transparenz durch Streichung von Entscheidungsverfahren und verbesserte Informationsmöglichkeiten

E. Bewertung:

  • Nach dem Binnemarkt ‘87 und der Währungsunion ‘92 gibt der AmsterdamerVertrag der EU nun eine soziale, menschliche Balance (Verbesserung von Umwelt-, Gesundheits-politik, Verbraucherschutz)
  • Erste notwendige Reformen für eine zukünftige Ost- und Süderweiterung wurden getroffen.
  • Weitere dringend nötige Reformen sind allerdings nicht zustande gekommen

Dieses studentische Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist keine Garantie zum Bestehen irgendwelcher Prüfungen. e-politik.de ist bemüht, die Skripten ständig zu aktualisieren und inhaltlich zu bearbeiten.


   


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