Die internationale Gemeinschaft hat mit Entsetzen auf den terroristischen Angriff vom Dienstag gegen die USA reagiert. Am Mittwoch, den 12. September 2001, erklärte NATO-Generalsekretär George Robertson: „Der Rat stimmte überein, dass - falls ermittelt wird, dass dieser Angriff von außerhalb der Vereinigten Staaten gesteuert wurde - er als eine Aktion angesehen wird, die unter Artikel 5 des Washingtoner Vertrages fällt; dieser stellt fest, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere der Bündnispartner in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen alle angesehen wird.“
Das heißt aber auch: Der Bündnisfall ist noch nicht gegeben. Generalsekretär Robertson betonte, dass die Attacke auf das World Trade Center und das Pentagon erst als ein solcher angesehen wird, wenn feststeht, dass der Angriff von außerhalb der USA erfolgt ist.
Da sich die Anzeichen auf ein international agierendes Terroristennetzwerk mit dem Hauptverdächtigen Osama Bin Laden verdichten, dürfte sich diese Voraussetzung zwar ergeben. Dennoch: Bevor die NATO reagiert, werden „die Erkenntnisse der USA und anderer Länder
über die Täter und Hintergründe gemeinsam in der NATO überprüft“, wie Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping sagte. In diesem Sinne ist die Erklärung der NATO auch eher ein Zeichen der Solidarität der Bündnispartner mit den USA. „Wir stehen nicht vor einem Krieg“, betonte Scharping.
Falsches Bild in den Medien
In vielen Medien wird gar von einem Verteidigungsfall gesprochen. Auch für die Bundesrepublik Deutschland. Wie schon gezeigt, sind diese Aussagen falsch. Ein Verteidigungsfall liegt für Deutschland erst bei einem direkten Angriff auf das bundesdeutsche Territorium vor. Dies ist mit den Terroranschlägen nicht gegeben.
Juristisch beruht der Bündnisfall – wie auch ein möglicher Verteidigungsfall - auf Artikel 5 des NATO-Vertrags: Danach stellt der Angriff auf ein Mitgliedsland einen Angriff auf das gesamte Bündnis dar. Wichtig hierbei ist, dass seit dem Washingtoner Gipfel der NATO
von 1999 auch Terroranschläge unter diesen Artikel 5 fallen.
Juristische Situation für einen Bundeswehreinsatz unübersichtlich
Bevor jedoch die Bundeswehr an einem NATO-Einsatz gegen die Terroristen beteiligt wird, muss zunächst die Bundesregierung einen entsprechenden Beschluss fassen. Ein wenig unübersichtlich ist die Frage, inwieweit der Bundestag in die
Entscheidung über den Beistand innerhalb des Bündnisses eingebunden werden muss. Das liegt vor allem daran, dass ein solcher Fall bisher nicht aufgetreten ist.
Drei Punkte sind in diesem Zusammenhang wichtig:
(1) Nur in einem Verteidigungsfall, d.h. einer direkten Bedrohung deutschen
Territoriums, kann die Regierung auch ohne das Parlament die Truppen los schicken.
(2) 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein militärischer Einsatz der Bundeswehr im Ausland die Zustimmung des Bundestags benötigt. Ein sehr weitreichender
Parlamentsvorbehalt, der auch schon bei der Debatte um den Einsatz der Bundeswehr in Mazedonien zur Geltung kam.
(3) Wenn ein Bündnisfall eintritt, kann Art und Umfang der Unterstützung von jedem Verbündeten selbst bestimmt werden. Militärische Unterstützung in Form von Truppen ist somit nicht verpflichtend für die Bundesrepublik. Logistische Unterstützung, die Verfügung über
Transportkapazitäten oder Bereitstellung von Nachschubgütern können bereits als Beistandsleistung angesehen werden. Aber auch dies kann bereits als militärisch bezeichnet werden. Umstritten bleibt dabei, ob dies auch als Auslandseinsatz der Bundeswehr gewertet werden kann und der Bundestag daher gefragt werden muss.
Es ist abzusehen, dass die Bundesregierung den Bundestag auf jeden Fall einbinden wird. Drei Gründe sprechen dafür:
(1) Die Bundesregierung ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig, d.h. sie wird sich bemühen einen breiten parlamentarischen Rückhalt für ihre Entscheidungen zu finden, möglichst Partei übergreifend.
(2) Diese starke Rückkoppelung sucht die Bundesregierung schon jetzt. Bundeskanzler Gerhard Schröder hat in seine Entscheidungen in den vergangenen Tagen immer die Fraktions- und Parteivorsitzenden aller Parteien eingebunden.
(3) Die Bundesregierung wird sich vor allem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen an das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts halten und den Bundestag zu einem möglichen Bundeswehreinsatz befragen.
Das Für und Wider des Parlamentsvorbehalts
Der Parlamentsvorbehalt ist nicht ganz unumstritten, da er die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in außenpolitischen Angelegenheiten stark einschränken kann. Der ehemalige CDU-Vorsitzende Wolfgang Schäuble schlug daher während der Debatte zum Mazedonieneinsatz der Bundeswehr vor, diesen Vorbehalt des Grundgesetzes abzuschaffen. Er will die parlamentarische Einbindung ähnlich wie in den USA gestalten. Dort kann die Regierung Truppen entsenden und muss sich erst im Anschluss das parlamentarische OK holen bzw. die Truppen im Zweifelsfall wieder zurückpfeifen. Schröder hielt Schäubles Vorschlag nicht für notwendig, so dass im Anschluss auch nicht mehr darüber beraten wurde.
Auf der anderen Seite ist durch den Vorbehalt eine starke parlamentarische Rückkoppelung und damit demokratische Legitimation bundesdeutscher Außen- und Sicherheitspolitik gegeben. Dadurch ist beispielsweise auch keine Bundesregierung verfassungsrechtlich in der Lage, einen Angriffs- bzw. Überraschungskrieg zu starten. Nicht nur, dass die parlamentarische Diskussion öffentlich ist. Zwischen dem Regierungsbeschluss zu einem Bundeswehreinsatz und dem Bundestagsbeschluss müssen vier Tage liegen.
Ein Bundeswehreinsatz im Rahmen des NATO-Bündnisfalles gegen den internationalen Terrorismus ist aus diesen Gründen noch nicht so schnell abzusehen. Dem wird ein längerer demokratischer Prozess innerhalb der Bundesrepublik bevorstehen. Und wieweit die Unterstützung durch die Bundeswehr geht, bleibt vorerst auch unklar. Dennoch muss dieser Prozess dann zügig umgesetzt werden, um die Bündnisfähigkeit Deutschlands unter Beweis zu stellen. Denn ein Verteidigungsbündnis ist gerade für Krisensituationen geschaffen.
Unterstützung und Solidarität, und zwar „uneingeschränkt“, wie Schröder sagte, wird es auf jeden Fall geben.
Deutsche Tornados für einen Angriff
Die Bundeswehr könnte vor allem wegen ihrer ECR-Tornados für eine Beteiligung an einem Militärschlag der USA und der NATO von Interesse sein. Diese Flugzeuge besitzen spezielle Radar- und Waffensysteme, die sich für die Bekämpfung von Boden-Luft-Abwehrraketen eignen. Im Rahmen einer ersten Angriffswelle zur Vernichtung von Flugabwehrpotential im Zielgebiet würden die Tornados der Bundesluftwaffe von großem Wert sein.
Ein solcher Einsatz müsste überraschend erfolgen. Dem steht aber der Parlamentsvorbehalt zu den Auslandseinsätzen im Weg. In diesem Fall ein Dilemma der bundesdeutschen Außen- und Sicherheitspolitik. Eine Möglichkeit bliebe der Bundesregierung, um diesen zu umgehen: Bewertet sie den Angriff auf NATO-Territorium auch als Angriff auf bundesdeutsches Territorium, dann könnte sie den Bündnisfall als Verteidigungsfall auslegen und den Tornado-Einsatz befehlen. Dies wäre ein Präzedenzfall. Doch es ist unwahrscheinlich, dass die Bundesregierung diese juristisch schwierigen Schritt geht. Der Bundestag würde dies nicht mit sich machen lassen, wahrscheinlich nicht einmal die Regierungsfraktionen. Dann wären die Tage der Regierung Schröder gezählt.
USA werden ohne die NATO losschlagen
Aufgrund der Komplexität des NATO- Entscheidungsprozesses, der wieder von den einzelnen politischen Prozessen innerhalb der Mitgliedsstaaten abhängig ist, zeigt sich, dass die NATO nicht das geeignete Instrumentarium zu einer schnellen Bekämpfung dieser neuen terroristischen Bedrohung ist. Die USA werden allein loslegen und sichern sich auch auf anderer Ebene bereits ab: Mit Islamabad werden Überflugsrechte über das pakistanische Territorium bei einem möglichen Vergeltungsschlag verhandelt. Dies ist notwendig, da Afghanistan, sollte es als Ziel feststehen, nicht ohne Verletzung von Lufträumen und Lufthoheiten dritter Staaten erreichbar ist. Ohne Absprache wäre dies ein Delikt im Sinne des Völkerrechts.
Zum Dossier über die Terroranschläge in den USA