A) In dem (als "rote Zone" bezeichneten) Gebiet, dessen Ausdehnung in der Anlage festgelegt wird und zu dem eine Regelung mittels entsprechender Maßnahmen des Polizeipräsidenten und - für das Hafengebiet - des Leiters der Hafenkommandantur ergehen wird, vom 18. Juli 2001, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 20.00 Uhr:
1. ein Zugangsverbot für Fußgänger mit Ausnahme derjenigen, die in dem Gebiet wohnhaft sind oder sich dort de facto aufhalten, dort einer Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des Bauwesens) nachgehen oder unabdingbare Dienste für das Gemeinwohl versehen bzw. Hilfsleistungen erbringen müssen.
Die den vorstehenden Kriterien unterliegenden Personen erhalten eine Genehmigung, die von den Polizeibehörden ausgestellt und vom Polizeipräsidium ausgehändigt wird. Die Polizeibehörden prüfen in Ausnahmefällen auch weitere schwerwiegende nachweisliche Zugangserfordernisse, die zur Ausstellung einer entsprechenden befristeten Genehmigung führen können;
2. Ein erweitertes Zufahrts- und Halteverbot:
- Für alle privaten Fahrzeuge mit Ausnahme einiger Kategorien, für die von vornherein entsprechende Genehmigungen gelten, etwa Behinderte, Ärzte auf Hausbesuch sowie Erbringer dringender, unaufschiebbarer Leistungen im Notfall und Arzneimittellieferanten. Zeitungszusteller und Konsumgüterlieferanten werden ausschließlich zwischen 5.00 und 7.30 Uhr zugelassen.
Die Polizeibehörden prüfen in Ausnahmefällen mögliche schwerwiegende nachweisliche Erfordernisse für die Zufahrt und das Halten von Kraftfahrzeugen. Diese führen ggf. zur Ausstellung einer entsprechenden befristeten Genehmigung;
- Für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme des Shuttlebus-Dienstes, der im Einvernehmen mit der Azienda Mobilità e Trasporti eingerichtet wird;
3. Ein Verbot der Erteilung neuer Flächennutzungsgenehmigungen für öffentliche Flächen mit Ausnahme dringender Maßnahmen im Interesse des reibungslosen Betriebs öffentlicher Einrichtungen;
4. Ein Verbot öffentlicher Veranstaltungen aller Art einschließlich des Verteilens von Flugblättern;
5. Eine vorübergehende Einstellung der Anbringung öffentlicher Bekanntmachungen;
6. Eine vorübergehende Einstellung jeglicher privater Wachdiensttätigkeit mit Ausnahme des Werttransport- und -begleitdienstes, der durch Maßnahmen des Polizeipräsidenten geregelt wird;
7. Im Bereich Expo - Porto Antico - Magazzini del Cotone - (wie bereits per polizeilicher Anordnung festgesetzt) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das dort gelegene Pressezentrum bereits am 17. Juli für das vorgeschaltete Gipfeltreffen der Außenminister am 18. und 19. Juli 2001 zur Verfügung steht, vom 16. Juli, 7.00 Uhr, bis Sonntag, 22. Juli, 20.00 Uhr ((Anmerkung: gilt wohl nicht mehr, da AM-Treffen nach Rom verlegt)).
- Die unter Buchstabe A) Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verbote;
- Die vorübergehende Einstellung sämtlicher Tätigkeiten im Bereich der Schiffsreparaturdocks (calata Boccardo - calata Gadda) mit Ausnahme der für die Sicherheit der Notfalleinrichtungen und -einsätze erforderlichen Maßnahmen.
Ferner:
- Die Einstellung der Tätigkeit auf dem Fischmarkt auf der Piazza Cavour von Donnerstag, 19. Juli, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 22. Juli, 20.00 Uhr;
8. Die Einstellung der U-Bahn-Bauarbeiten auf dem gesamten Streckenabschnitt in der Zeit vom 17. Juli 2001, 20.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 20.00 Uhr, sowie die Sicherung der entsprechenden Baustellen;
9. Die vorübergehende Einstellung der Verkaufstätigkeit auf dem "Orient-Markt" in der Via XX Settembre;
10. Die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit der fliegenden Händler;
11. Die Schließung beider Fahrbahnen der "Aldo Moro"-Hochstraße vom 19. Juli, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli, 20.00 Uhr, zwecks ausschließlicher Nutzung durch Polizei, Militär und amtliche Kolonnenfahrten. Die Ein- und Ausfahrten auf der Strecke werden bereits vom 18. Juli, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli, 20.00 Uhr, gesperrt;
B) In dem als "gelbe Zone " bezeichneten Gebiet, das in der o.g. Anlage genauer bezeichnet wird und für das ebenfalls eine Maßnahme des Polizeipräsidenten gelten wird, vom 18. Juli 2001, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 20.00 Uhr:
1. Ein Verbot der Erteilung neuer Flächennutzungsgenehmigungen für öffentliche Flächen mit Ausnahme dringender Wartungsarbeiten im Interesse des reibungslosen Betriebs öffentlicher Einrichtungen;
2. Ein Verbot öffentlicher Veranstaltungen aller Art einschließlich des Verteilens von Flugblättern;
3. Ein Halte-, Park- und Durchfahrtsverbot in der Nähe bestimmter besonders empfindlicher Ziele oder Bereiche, die von den Polizeibehörden noch festgelegt werden;
4. Die Schließung der U-Bahn-Station Principe und die vorübergehende Einstellung des Betriebs auf dem Abschnitt Di Negro - Principe;
C) Im Hafenbereich:
1. Ein Einfahrverbot für alle Schiffe in die Osteinfahrt des Hafens vom 18. Juli 2001, 11.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 24.00 Uhr;
2. Ein Anker- und Fahrverbot vom 16. Juli 2001, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 24.00 Uhr, in der gesamten Bucht vor dem gesperrten Uferabschnitt (Porto Vecchio-Bucht - Bacino delle Grazie) sowie im Bereich der Schiffsreparaturdocks mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Hafendienststellen. Der Schiffsverkehr von der und zur Calata Sanità und der Auto- und Personenfährverkehr werden vom 18. Juli 2001, 11.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 24.00 Uhr, eingestellt;
3. Die Einstellung jeder Hafentätigkeit in der Sampierdarena-Bucht vom 18. Juli 2001, 11.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 24.00 Uhr, die sich negativ auf die uneingeschränkte innere Funktionsfähigkeit des Hafens auswirken könnte, welche eine unersetzliche logistische Ressource für das Zurücklegen alternativer Wegstrecken darstellt;
4. Ein Schifffahrtsverbot auf der gesamten Wasserfläche zwischen den Start- und Landebahnen des Cristoforo-Colombo-Flughafens und der Westgrenze des Flughafens (Richtung Sestri Ponente). Die Polizeibehörden und die Seebehörden prüfen in Ausnahmefällen den möglichen Schifffahrtsbedarf.
D) Im Umfeld des Cristoforo-Colombo-Flughafens, der ebenso wie die "rote Zone" ein hoch gefährdetes Gebiet darstellt und für den ebenfalls eine entsprechende Maßnahme der Polizeibehörden gilt, finden vom 19. Juli 2001, 7.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2001, 20.00 Uhr, die Einschränkungen aus Buchstabe A) Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Anwendung.
In dieser Zeit wird der Flughafen für den zivilen, geschäftlichen und privaten Flugverkehr geschlossen. Die staatliche Luftverkehrsaufsichtsbehörde verhängt mit einer eigenen Maßnahme ein Überflugverbot für die Lufträume über den von dem Gipfeltreffen betroffenen Gebieten.
Es werden entsprechende Maßnahmen für den Eisenbahn- und Autobahnverkehr erlassen.
Die betroffenen Behörden und Körperschaften werden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Ausführung dieser Verfügung und der Ergreifung entsprechender Maßnahmen beauftragt.