Generell muss ein Staat durch Unterschrift und Ratifikation des Statuts Vertragspartei des ICC geworden sein, damit dieser Gerichtsbarkeit über ihn bekommt. Es sind aber mehrere Szenarien denkbar, die zur Folge hätten, dass US-Soldaten für Auslandseinsätze Anklagen vor dem ICC ausgesetzt wären, obwohl die USA keine Vertragspartei sind. Manche von ihnen sind wahrscheinlich, andere eher nicht. Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, eine Situation vor den ICC zu bringen. Wenn der Sicherheitsrat dies unternimmt, so ist es unerheblich, ob der anzuklagende Staat Vertragspartei des Statuts ist, denn die Kompetenz des Sicherheitsrats leitet sich aus Kapitel VII der UN-Charta sowie aus seiner Aufgabe her, über den Weltfrieden zu wachen. Es ist aufgrund des Vetorechts der USA im Sicherheitsrats sehr unwahrscheinlich, dass US-Soldaten auf diesem Wege vor den ICC geraten.
Eingriff in die staatliche Souveränität
Weiterhin kann aber auch ein Staat oder die unabhängige Anklagebehörde des ICC einen Fall vor das Strafgericht bringen. In diesem Fall muss allerdings entweder der Staat, dessen Nationalität der Täter besitzt, oder der Staat auf dessen Gebiet das Verbrechen geschah, Vertragspartei des Statuts sein. Auf diesem Wege kann die von den Amerikanern immer wieder beschriebene Situation entstehen, dass US-Soldaten politisch motivierten Anklagen ausgesetzt sind. Das ist dann denkbar, wenn die USA an einem Peacekeeping Einsatz der UNO teilnimmt, der in einem Staat stattfindet, der das ICC-Statut ratifiziert hat. Dieser Staat kann nun die Blauhelme für Taten, die in seinen Augen gegen das Völkerstrafrecht verstoßen, vor den ICC bringen. Die USA sehen darin eine Verletzung ihrer Souveränität. Denn somit hätte eine internationale Organisation Befugnisse über US-Staatsbürger, die ihr von den USA nicht übertragen wurden.
Territorialitätsprinzip ist international anerkannt
Aus völkerrechtlicher Perspektive ist dies jedoch auch nicht notwendig, denn Ursprung dieser Regelung ist die universelle Jurisdiktionsbefugnis eines jeden Nationalstaats. Diese besagt, dass ein Staat seine eigenen Staatsbürger für Taten auf der ganzen Welt und Ausländer für Straftaten auf eigenem Staatsgebiet jederzeit zur Verantwortung ziehen kann, ohne den anderen Staat zu konsultieren. Diese Befugnisse geben die Staaten durch ihren Beitritt an den ICC ab - ohne sie allerdings selbst zu verlieren.
Die Vereinigten Staaten machen des Weiteren geltend, dass das Statut gegen den völkerrechtlichen Grundsatz pacta tertiis nec nocent nec prosunt verstoße, indem es eine
Verfolgung von Angehörigen von Drittstaaten möglich mache. Dieser Grundsatz aus der Wiener Vertragsrechtskonvention besagt, dass zwischen Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge Drittstaaten weder Rechte noch Verpflichtungen bringen dürfen. Unter den pacta tertiis Grundsatz fallen jedoch nur sich aus einem Vertrag ergebende direkte Verpflichtungen, aber keine indirekten Auswirkungen für die Praxis - wie es hier für die USA der Fall ist -, Auswirkungen, die überdies lediglich fakultativ sind. Es sei zudem angemerkt, dass sich die USA mit der Wiener Konvention hier auf ein Abkommen berufen, dem sie selbst nicht beigetreten sind.
Das Prinzip der Komplementarität
Ein wichtiges Argument gegen die Befürchtungen der Vereinigten Staaten stellt der fest im Statut verankerte Grundsatz der Komplementarität dar. Sollten sich nun US-Soldaten tatsächlich eines der vier Kernverbrechen des Statuts, hinter denen überdies immer ein zielgerichteter politischer Wille stehen muss, schuldig machen, so hat die nationale Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten Vorrang vor der Jurisdiktion des ICC.
Abschließend kann man sagen, dass es wirklich kein gutes Licht auf die Vereinigten Staaten wirft, wenn sie damit rechnen, dass ihre GI's auf UNO-Einsätzen
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben. Dass sie dann die Jurisdiktion des ICC fürchten, der nur eingreifen darf, wenn die nationale Jurisdiktion
versagt, spricht weder für ihre Bereitschaft, eigene Staatsbürger nach demselben Maßstab zu richten, wie ausländische Bürger, noch für großes Vertrauen in ihre nationale Rechtsprechung.