e-politik.de - Artikel  ( Artikel-Nr: 489 )


Die Welthandelsorganisation WTO

Die Wichtigsten Regeln der WTO

Autor :  Stefan Rottmann
E-mail: redaktion@e-politik.de

Die Welthandelsorganisation beschränkt die Möglichkeiten ihrer Mitgliedsländer, die nationale Wirtschaft vom Welthandel abzuschotten.


Die WTO überwacht die Einhaltung der WTO-Abkommen, des völkerrechtlichen Rahmens für den freien Handel mit Gütern und Dienstleistungen. Dieses über 50 Jahre gewachsene Regelwerk umfasst circa 60 Vereinbarungen und separate Verpflichtungen – insgesamt ungefähr 30.000 Seiten. In seinem Zentrum steht nach wie vor das GATT mit seinen Regeln für den Warenverkehr.

Meistbegünstigung

Wichtigstes Prinzip ist die Meistbegünstigung: Jede Vertragspartei hat alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die sie bei Ein- und Ausfuhr oder Bezahlung eines Gutes einer anderen Vertragspartei gewährt, sofort und und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Gut aus den anderen Vertragsstaaten auszudehen. Alle Importe aus Vertragsstaaten sollen nach den gleichen – und zwar nach den bestmöglichen – Bedingungen behandelt werden. Diese einfache Grundregel wird von vielen Ausnahmen durchlöchert: So gelten Ausnahmen für regionale Zusammenschlüsse wie die Europäische Union (EU), aber auch für die Entwicklungsländer, die mehr Freiheit zum Schutz ihrer nationalen Produzenten durch Zölle genießen als andere Mitgliedstaaten.

Vorrang für Zölle

Die Regel des GATT sollen Licht in das Dickicht der Maßnahmen bringen, mit denen ein Staat den Wettbewerb zwischen heimischen und ausländischen Waren verzerren kann. Grundsätzlich sind nur Zölle mit den Welthandelsregeln vereinbar, alle anderen Mittel wie Subventionen an heimische Produzenten oder mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sollen in Zölle umgewandelt werden. Mit dieser Sollvorschrift kämpfen die meisten GATT-Mitglieder seit Jahrzehnten, insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik der EU verträgt sich nicht mit dieser Vorgabe. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Weltmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse bis heute nicht völlig ins GATT eingebunden.





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