e-politik.de - Artikel  ( Artikel-Nr: 676 )


Der Bundestag

Der Gesetzgebungsprozess

Autor :  Studenten der Politikwissenschaft
E-mail: redaktion@e-politik.de

Kurze Erläuterung des Gesetzgebungsprozesses


Die legislative Funktion des Bundestages- Der Gesetzgebungsprozess

Formale Grundlagen

Verhältnis Bund-Länder: „das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungs-befugnisse erteilt" obliegt den Ländern (Art. 70), d.h de facto besitzt der Bund in allen wichtigen Gebieten das Gesetzgebungsrecht (Art. 73-75)

Es existiert eine Unterscheidung zwischen ausschließlicher (Art. 73, z.B. Auswärtige Angelegenheiten), konkurrierender (Art. 72 bzw. Art. 74, z.B. Strafrecht) und Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75, z.B. Hochschulwesen) des Bundes.

Weiterhin gibt es eine Unterscheidung zwischen

  1. Zustimmungsgesetzen, die eine Zustimmung des Bundesrates benötigen.
  2. Einspruchsgesetzen, d.h. der Einspriuch des Bundesrates kann mit gleicher Mehrheit im Budnestag überstimmt werden.

Gang der Gesetzgebung:

Für Streitsituationen gibt es den Vermittlungsausschuss, der durch den Bundesrat, bei Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und/oder Regierung angerufen werden kann. Er ist ein nicht öffentlich tagendes, permanentes Gremium aus je einem Vertreter d. Landesregierungen und insgesamt 16 Bundestagsabgeordneten (auf Vorschlag d. Fraktionen nach Verhältnis gewählt).

Die Beratung ist im Vermittlungsausschuss weisungsfrei, die Vorberatung erfolgt aber nach Parteiblöcken getrennt. Der Kompromissvorschlag muss von BT und BR unverändert angenommen oder abgelehnt werden.

Weitere mögliche Hürden auf dem Weg eines Gesetzesentwurfs:

Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Regierung, Landesregierung, 1/3 d. Mitglieder d. Bundestages); Aufgabe: Überprüfung des Gesetzes durch abstraktes Normenkontrollverfahren.

Zustimmungsverweigerung der Bundesregierung zu ausgabenwirksamen od. einnahmenmindernden Gesetzen

Haltung d. Öffentlichkeit, anstehende Wahlen

Diskontinuität: Ist ein Gesetz bei Ende der Legislaturperiode nicht endgültig verabschiedet worden, muss es im folgenden BT neu eingebracht u. beraten werden

Gesetzgebung in der Praxis: Prozesscharakter und Kritikansätze

Bei Gesetzesinitiativen gibt es eine Unterscheidung zwischen Regierungsinitiativen (Ministerialbürokratie)und Mehrheitsinitiativen, d.h.auf Vorschlag d. Regierung, um den gesetzlich vorgeschriebenen Weg über den Bundesrat zu umgehen. Diese Mehrheitsinitiativen erfolgen auf Vorschlag der Mehrheitsfraktionen selbst, aber meist unter Mitarbeit nahestehender Ministerialbeamter.

Gesetzesinitiativen der Opposition

Bei populären Vorschlägen werden diese oft von der Mehrheit in den Ausschüssen blockiert, um sie später selbst einbringen zu können, oder sie werden oftmals als unfundiert attackiert, da sie ohne Vorarbeit von Regierung oder Ministerien erstellt wurden. Daher scheitern sie meist an der Mehrheit.

Kritikpunkte:

Bei der Betrachtung der Abstimmung im Bundesrat sollte weiterhin berücksichtigt werden, dass diese Abstimmung häufig auch nach spezifischen Länderinteressen und evtl. abweichenden Koalitionen der Länderregierungen stattfindet.

Grenzen parlamentarischer Entscheidung

  1. Normsetzung unterhalb d. parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens
  2. Verstärkte Exekutivsteuerung d. Gesetzgebungsprozesses durch die Entwicklung i.d. EU (Bundestag muss EU-Entscheidungen annehmen.)
  3. Bereich der internationalen Beziehungen
  4. Ausrufung des „Gesetzgebungsnotstandes"
  5. Verteidigungsfall, Bildung eines „Gemeinsamen Ausschuss"
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